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Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

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Vorsorge in persönlichen Angelegenheiten -

Vorsorgevollmachten  

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten zu regeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie bestimmen die Aufgaben, die eine bevollmächtigte Person für Sie erledigen soll, den Zeitpunkt, wann die Vollmacht wirksam werden soll und die Bedingungen, die mit dieser Vollmacht verbunden sind. Eine Generalvollmacht (allgemeine Vollmacht) gilt für alle Lebensbereiche. Es sollten aber die von Ihnen gewünschten Aufgaben einzeln aufgeführt werden. Die bevollmächtigte Person ist mit dem Original der Generalvollmacht sofort handlungsfähig. 

Vollmachten können für einzelne Aufgaben erteilt werden und mit Einschränkungen versehen werden. Eine Vollmacht gilt aber nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt sind.

Hierbei sind einige Punkte zu beachten:

Seit Januar 2004 können notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Dieses geschieht nur durch den von Ihnen ausgewählten Notar. Zugriff auf die Datenbank über Vorsorgevollmachten haben nur die Amtsgerichte und die Betreuungsstellen der Kommunen.
[Zur Pressemitteilung der Bundesnotarkammer]

 

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