Mit einer Vorsorgevollmacht
bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, Ihre
Angelegenheiten zu regeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie
bestimmen die Aufgaben, die eine bevollmächtigte Person für Sie erledigen soll,
den Zeitpunkt, wann die Vollmacht wirksam werden soll und die Bedingungen, die
mit dieser Vollmacht verbunden sind. Eine
Generalvollmacht (allgemeine Vollmacht) gilt für alle
Lebensbereiche. Es sollten aber die von Ihnen gewünschten Aufgaben einzeln
aufgeführt werden. Die bevollmächtigte Person ist mit dem Original der
Generalvollmacht sofort handlungsfähig.
Vollmachten können für einzelne Aufgaben erteilt werden und
mit Einschränkungen versehen werden. Eine Vollmacht gilt aber nur für die
Angelegenheiten, die in ihr genannt sind.
Hierbei sind einige Punkte zu beachten:
- Banken erkennen häufig nur eine notariell beglaubigte oder bankintern
unterschriebene Vollmacht an.
- Die bevollmächtigte Person unterliegt einzig Ihrer Kontrolle. Sie ist in
ihrem Handeln nicht durch rechtliche Bestimmungen eingeschränkt (Ausnahmen:
Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe und die
Einwilligung zur Unterbringung müssen vom Vormundschaftsgericht genehmigt
werden). Für den Fall, dass Sie mit dem Handeln der bevollmächtigten Person
nicht mehr einverstanden sind, können Sie die Vollmacht jederzeit
widerrufen.
- Erteilen Sie Vollmachten aber nur an vertrauenswürdige Menschen,
die auch erklärt haben, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Alle
Rechtsgeschäfte, die auf Grund einer Vollmacht getätigt werden, unterliegen
nicht der Kontrolle durch eine dritte Person.
- Soll der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn Sie dazu nicht mehr
in der Lage sind, so sollten Sie das Original der Vollmacht zunächst bei
sich verwahren oder einer anderen Vertrauensperson übergeben. Diese
Vertrauensperson soll die Vollmachtsurkunde erst Ihrem Bevollmächtigten
zuleiten, wenn ihr eine schriftliche Bestätigung Ihres Arztes vorliegt. Ihr
Bevollmächtigter sollte aber über die Erteilung und Verwahrung der Vollmacht
informiert sein.
- Für den Fall, dass Sie sich alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr
mit Ihrem Bevollmächtigten abstimmen können, kann das Vormundschaftsgericht
in einzelnen Fällen einen Betreuer bestellen, dessen Tätigkeit die Wahrung
Ihrer Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten ist (Kontrollbetreuer). Ihr
Bevollmächtigter kann weiter für Sie handeln; er muss jedoch mit dem
Betreuer Verbindung halten.
- Wenn Ihr Bevollmächtigter für Sie auch schwerwiegende Entscheidungen in
den Bereichen Gesundheit und persönliche Bewegungsfreiheit treffen soll,
muss dieses in die Vollmacht ausdrücklich hineingeschrieben werden. Eine
allgemeine Formulierung wie "... vertritt mich in allen Angelegenheiten"
genügt nicht. Für Handlungen in diesem Bereich benötigt Ihr Bevollmächtigter
grundsätzlich eine vorherige Genehmigung des Amtsgerichts.
Seit Januar 2004 können notariell
beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beim
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Dieses geschieht nur
durch den von Ihnen ausgewählten Notar. Zugriff auf die Datenbank über
Vorsorgevollmachten haben nur die Amtsgerichte und die Betreuungsstellen der
Kommunen.
[Zur
Pressemitteilung der Bundesnotarkammer]
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